Zahlung der fälligen Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung gemäß Gesetzesdekret Nr. 35
Das Gesetzesdekret Nr. 35 vom 8. April 2013, mit Änderungen in das Gesetz vom 6. Juni 2013, Nr. 64 umgewandelt, enthält Bestimmungen betreffend die Zahlung von Verbindlichkeiten der öffentlichen Verwaltung.
Der Landesbetrieb für Forst- und Domänenverwaltung hat keine festgestellten, bestimmten und bis zum 31. Dezember des letzten Jahres fälligen Verbindlichkeiten und unterliegt folglich nicht den Obliegenheiten gemäß Artikel 6, Absatz 3 (Zahlungsplan) und Artikel 6, Absatz 9 (Mitteilung der Gläubiger und Gläubigerinnen).