Strafen für die fehlende Mitteilung von Daten
Die Verletzung der Veröffentlichungspflichten zieht Verwaltungsstrafen von Euro 500 bis Euro 10.000 zu Lasten der für die unterlassene Mitteilung verantwortlichen Person gemäß Artikel 47 des gesetzesvertretendes Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33 nach sich.
Bis heute ist keine Verhängung von Strafen wegen unterlassener Mitteilung der Daten bekannt. (letzter Stand: 31.12.2018)