Weitere Inhalte - Bürgerzugang

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Mit dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 33 vom 14. März 2013 wurde der Bürgerzugang gemäß Artikel 5 eingeführt.

Diese gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass die veröffentlichungspflichtigen Dokumente, Informationen und Daten, welche von der öffentlichen Verwaltung nicht gemäß dem obgenannten gesetzesvertretenden Dekret veröffentlicht worden sind, von jedem Bürger/jeder Bürgerin beantragt werden können (Art. 5, Abs. 1, GVD Nr. 33/2013, sowie Art. 28-bis, Abs. 8 Landesgesetz Nr. 17/1993).

Zugangsvoraussetzungen:

Der Bürgerzugang ist ein Recht, welches von jedem Bürger und jeder Bürgerin kostenlos und ohne Angabe einer Begründung ausgeübt werden kann. Die Anfrage kann jederzeit gestellt werden und ist an die jeweils zuständige Führungskraft des betreffenden Bereichs der Agentur Landesdomäne zu richten.

Falls die Antragstellenden keine zeitgerechte Antwort erhält, können sie sich an den Transparenzbeauftragten der Agentur wenden, der im Sinne von Art. 5, Abs. 4 des GVD Nr. 33/2013 die Ersatzbefugnis ausübt.

Zuständigkeiten für den Bürgerzugang und Ernennung des Transparenzbeauftragten:

Agentur Landesdomäne
Transparenzbeauftragter: Norbert Patauner
Michael-Pacher-Straße 13
39100 Bozen
Tel. +39 0471 41 48 70, DW -76
Fax 0471 41 48 89
E-Mail: agentur.landesdomaene@provinz.bz.it
PEC-Mail: landesdomaene.demanioprovinciale@pec.prov.bz.it